# 2 Planaufstellung

Planarten, Verfahrenstypen und Durchführung

# 2.2 Verfahrenstypen

<p class="callout warning">Die hier eingefügten Inhalte dienen nur zum Test. Es gilt das Handbuch in der aktuellen PDF-Version, siehe [https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/planung/bebauungsplanverfahren/arbeitshilfen/#Bauleitplanung](https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/planung/bebauungsplanverfahren/arbeitshilfen/#Bauleitplanung)</p>

### **2.2.1 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)**

In Ergänzung zum Regelverfahren (unter Einhaltung aller bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben) für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sieht § 13 BauGB ein vereinfachtes Verfahren, insbesondere zur Änderung und in bestimmten Fällen auch zur Aufstellung von Bebauungsplänen, vor. Allerdings wurden durch den Gesetzgeber für den Anwendungsbereich in § 13 Abs. 1 BauGB enge Grenzen gesetzt, die sich sowohl aus planungsrechtlichen als auch umweltrechtlichen Anforderungen ergeben. Die in § 13 Abs. 2 und 3 BauGB geregelten Vereinfachungen ergeben sich insbesondere aus dem Entfall der Umweltprüfung und den Möglichkeiten einer einstufigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bzw. der Betroffenenbeteiligung bei den förmlichen Beteiligungsschritten.

### **2.2.2 Beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB)**

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Intention der Regelung ist es, durch eine Stärkung der Innenentwicklung die Flächeninanspruchnahme für bauliche Nutzungen zu verringern und damit den Außenbereich vor einer weiteren Bebauung zu schützen. Das beschleunigte Verfahren dient damit dem in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB vorgegebenen Ziel, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig über Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll sowie der Umsetzung der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB. Um einen Anreiz für die Innenentwicklung zu geben, enthält das beschleunigte Verfahren verschiedene Erleichterungen. So kann, wie auch im vereinfachten Verfahren, auf die frühzeitigen Beteiligungsschritte vollständig verzichtet werden und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf die Betroffenen beschränkt werden (vgl. »[<u>2.2.1.4</u>](https://diplan-w-t.senstadt.verwalt-berlin.de/artikel?id=48)). Ebenso entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung. Darüber hinaus wird die Anwendung der städtebaulichen Eingriffsregelung (vgl. »[<u>1.3.3</u>](https://diplan-w-t.senstadt.verwalt-berlin.de/artikel?id=165)) eingeschränkt und die Möglichkeit zur Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung eröffnet.

Anders als beim vereinfachten Verfahren ist der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens mit Ausnahme der Grundvoraussetzung, hiermit Innenentwicklung zu betreiben, nicht beschränkt. Dementsprechend ist die Bedeutung dieses Bebauungsplans für die Planungspraxis sehr hoch. Auch in Kombination mit einem VB-Plan können die Verfahrenserleichterungen genutzt werden, um das Bebauungsplanverfahren zu beschleunigen.

### **2.2.3 Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 13b BauGB)**

Mit Urteil vom 18. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b BauGB wegen Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie. Unionsrechtswidrige Rechtsvorschriften sind zwar nicht nichtig, gleichwohl sind sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Den Anwendungsvorrang des § 13b BauGB haben grundsätzlich sowohl die mitgliedstaatlichen Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden zu beachten.

Entsprechend dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Da im Land Berlin bislang nicht von der Vorschrift des § 13b BauGB Gebrauch gemacht wurde, ergeben sich keine Folgen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Bebauungsplänen sowie darauf basierende Baugenehmigungen.

# 2.3 Die Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahrens

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Das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt mit einer Umweltprüfung und ist gekennzeichnet durch eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen TöB. Dies gilt nach § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen (vgl. » [2.10.6](https://diplan-w-t.senstadt.verwalt-berlin.de/artikel?id=29)). In den §§ 2 bis 4b und 10a BauGB sind die wesentlichen Verfahrensschritte für das Verfahren geregelt.

Im vereinfachten oder im beschleunigten Verfahren kann von der Umweltprüfung abgesehen werden und eine Modifizierung der Beteiligungsschritte vorgenommen werden. So kann z. B. auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden. Anstatt einer regulären Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB oder der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB kann auch eine Betroffenenbeteiligung durchgeführt werden. Die Betroffenenbeteiligung bietet sich allerdings nur an, wenn der Kreis der Betroffenen sicher eingegrenzt werden kann.

Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB können zur Beschleunigung des Verfahrens sowohl die frühzeitigen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die förmlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB parallel durchgeführt werden.

Die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplans im BauGB werden durch das AGBauGB im Hinblick auf die Besonderheiten des zweistufigen Aufbaus der Berliner Verwaltung ergänzt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 246 Abs. 4 BauGB.

Darüber hinaus regelt § 246 Abs. 2 BauGB, dass die Ländern Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der nach dem BauGB vorgesehenen Satzungsform des Bebauungsplans tritt. In Berlin werden die Bebauungspläne als Rechtsverordnung erlassen.

Nach § 6 Abs. 1 AZG können Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) durch den Senat erlassen werden. Die zuständige Senatsverwaltung kann nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AZG Ausführungsvorschriften erlassen, soweit sie in einem Gesetz hierzu ermächtigt wird. § 33 AGBauGB enthält eine solche Ermächtigung, auf deren Grundlage die Ausführungsvorschriften zur Mitteilung der Planungsabsicht nach § 5 AGBauGB, der Unterrichtung nach § 7 Abs. 1 AGBauGB und dem Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 2 AGBauGB erlassen wurden. Die Ausführungsvorschriften sind verwaltungsintern bindend und können im Rahmen der Bezirksaufsicht durchgesetzt werden.

Bebauungsplanverfahren, die vollständig von der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, weichen von den bezirklichen Verfahrensschritten geringfügig ab:

- Die Mitteilung der Planungsabsicht nach § 5 AGBauGB entfällt; es erfolgt jedoch eine interne Mitzeichnung des Aufstellungsbeschlusses durch I B und I C.
- Der Entwurf des Aufstellungsbeschlusses wird durch die die zuständige Senatsverwaltung vorbereitet und von dem Senator oder der Senatorin unterzeichnet.
- Eine Rechtskontrolle analog zum Anzeigeverfahren i. S. v. § 6 Abs. 2 AGBauGB wird vor Senatsbefassung durchgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Prüfung vor der förmlichen Öffentlichkeitbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
- Der Senat beschließt den von der zuständigen Senatsverwaltung vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans und legt diesen dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vor.

Die Rechtsverordnungen sind gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.

#### 2.3.6 Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB (vgl. 02.06) dient einer ersten In formation öffentlicher Stellen über das Bebauungsplanverfahren und insbesondere zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Diese Festlegung kann z. B. durch einen sogenannten Scoping-Termin stattfinden. Hierbei werden die zu beteiligenden Behörden und sonstigen TöB zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, in der der aktuelle Planungsstand vorgestellt und dann bereits vorliegenden Umweltinformationen bzw. notwendige, durchzuführende Untersuchungen festgelegt werden. Diese Einschätzung bedingt, dass die Planung so weit konkretisiert ist, dass der Untersuchungsrahmen festgelegt werden kann. Da im Rahmen des vereinfachten und des beschleunigten Verfahrens keine Umweltprüfung durch geführt wird, entfällt bei diesen Verfahrensarten die Festlegung des Untersuchungsrahmens bzw. kann der komplette Verfahrensschritt der frühzeitigen Behördenbeteiligung entfallen. Soweit die frühzeitigen Beteiligungsschritte nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt wer den, können diese zur Zeitersparnis auch parallel stattfinden.

#### \[...\]

#### 2.3.12 Festsetzung

Sofern nach Abschluss der Rechtsprüfung keine Beanstandungen von der zuständigen Senatsverwaltung erhoben wurden oder binnen der Frist keine Rückmeldung erfolgt ist, legt das Bezirksamt der BVV den Bebauungsplan zur Beschlussfassung vor. Danach setzt das zuständige Bezirksamt ihn als Rechtsverordnung fest (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AGBauGB).

Bei Bebauungsplänen der Senatsverwaltung erfolgt die Festsetzung nach der Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Bebauungsplan.

# 2.6 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

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### 2.6.1 Allgemeines
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB dient der Ermittlung und Bewertung sowie der Koordinierung der von der Planung berührten Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB, siehe auch § 7 AG BauGB), um so Abwägungsfehler zu vermeiden. Behörden sind alle Stellen, denen eine öffentliche Aufgabe zur eigenverantwortlichen Wahrneh mung mit Außenwirkung übertragen ist. Unter sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind solche Stellen und Vereinigungen zu verstehen, die, ohne den Behördenbegriff zu erfüllen, aufgrund ge setzlicher Zuweisung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken.

#### 2.6.1.1 Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) dient insbesondere der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Dies kann nur geschehen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Klarheit über die Inhalte bestehen, die für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Beteiligung kann auch vor dem Aufstellungsbeschluss oder vor der frühzeiti gen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die plangebende Stelle kann sich darauf be schränken, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lö sungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu beschreiben. Bezogen auf die Umweltprüfung sollen die Behörden und sonstigen TöB nur solche Untersuchungen vorschlagen, die im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich nötig sind. Die Betei ligten sind allerdings nicht auf Äußerungen zur Umweltprüfung beschränkt, sondern können auch in diesem Stadium der Planung Äußerungen zum sonstigen Inhalt der Planung treffen, soweit sie den Aufgabenbereich der jeweiligen Behörde oder des sonstigen TöB betreffen. Einer erneuten Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung bedarf es nur, wenn die Änderungen der Planung so umfangreich sind, dass das Verfahren mit einem völlig anderen Plan fortgesetzt wird. 

#### 2.6.1.2 Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

In der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB holt die plangebende Stelle die Stellungnah men zum Planentwurf und zur Begründung ein. Eine parallele Durchführung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB empfiehlt sich nur, wenn keine Stellungnahmen zu er warten sind, die zu einer Änderung des Planentwurfs führen. Andernfalls wird die Behördenbeteili gung üblicherweise vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen TöB sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken (§ 4 Abs. 2 Satz 5 BauGB). Sie haben ihre namentlichen Stellungnahmen auf den konkreten Planungsgegenstand zu beziehen und zu begründen und fachlich so präzise abzufas sen, dass die Anregungen in der Abwägung/Planung unmittelbar verwertbar sind. Die entspre chenden Rechtsgrundlagen sollten in der Stellungnahme genannt werden. Auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 BauGB wird verwiesen. Nach dieser Vorschrift haben die Behörden und sonstigen Träger auch Aufschluss über solche von ihnen beabsichtigte oder bereits eingelei tete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Die plangebende Stelle hat einen Rechtsanspruch auf Abgabe der Stellungnahme (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB), weil ohne sie Gemeinwohlinteressen beeinträchtigt werden könnten (vgl. z. B. OVG Weimar, Urteil vom 16. Mai 2001 – 1 KO 646/99 – BeckRS 2001, 22318). Die Beteiligten haben alle ihnen vorliegen den Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungs materials zweckdienlich sind (§ 4 Abs. 2 Satz 6 BauGB). Die Stellungnahmen sind innerhalb eines Monats abzugeben. Liegt ein wichtiger Grund vor, soll die Frist angemessen verlängert werden, wobei personelle Engpässe, die Ferienzeit oder allge meine Arbeitsüberlastungen keinen solchen wichtigen Grund darstellen. Die Stellungnahmen sind grundsätzlich Gegenstand der von der plangebenden Stelle vorzuneh menden Abwägungsentscheidung. Anders ist dies nur, wenn den Einwendungen aufgrund fachge setzlicher Bestimmungen Verbindlichkeit zukommt, so dass sie keiner Abwägung zugänglich sind. In diesem Fall soll die Behörde oder der sonstige TöB die Vorschrift benennen und Möglichkeiten zur Überwindung der Bindung, etwa durch die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von fachrechtlichen Vorschriften, aufzeigen. Wird der Entwurf des Bauleitplans im Anschluss an die Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, sind die Stellungnahmen grundsätzlich nach Maßgabe von § 4a Abs. 3 BauGB erneut einzuholen (vgl. 02.06.01.04). 

#### 2.6.1.3 Umfang der Beteiligung

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nur diejenigen Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen, deren Aufgaben durch die Planung berührt werden können. Wer danach im Einzel nen zu beteiligen ist, hängt insbesondere von den zu erwartenden unterschiedlichen Auswirkungen der verbindlichen Bauleitplanung auf die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgeführten Belange ab. Wie das Beteiligungsverfahren praktisch durchgeführt wird, bestimmt die plangebende Stelle und nicht die nach § 4 BauGB beteiligte Behörde oder der TöB. Seit Mai 2025 steht den plangeben den Stellen mit DiPlanBeteiligung ein leistungsfähiges Portal zur Verfügung, das es ermöglicht, Beteiligungsverfahren digital durchzuführen. Über das Portal können die Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Behörden und sonstigen TöB erhalten den Link auf die entspre chende Verfahrensseite per E-Mail. Sofern Antworten auf besondere Fragestellungen von Inte resse sind, wird hierauf im Anschreiben verwiesen (z. B. Gutachten/Untersuchungen). Im Falle der Bereitstellung der Unterlagen im Rahmen einer parallelen öffentlichen Auslegung wird im An schreiben auf diese Seite hingewiesen. Andere elektronische Beteiligungsplattformen der Behörden oder sonstigen TöB, wie „Infrest“, können, müssen aber nicht verwendet werden. Diese sind nach Angabe einiger Bezirke für die be sonderen Anforderungen der Bauleitplanung teilweise nicht geeignet. Es kann zwar u. U. insbeson dere für eine Ersteinschätzung hilfreich sein, eine Abfrage bei dieser Internetplattform durchzufüh ren. Die plangebende Stelle kann jedoch auch den sonstigen TöB direkt beteiligen. Der sonstige TöB darf in einem solchen Fall seine Stellungnahme nicht mit dem Verweis auf die Nutzung von „Infrest“ verweigern. Darüber hinaus besteht auch bei der Internetplattform Infrest nach Auskunft des Betreibers die Möglichkeit eine qualifizierte Stellungnahme speziell für die Bauleitplanung zu beantragen. 

#### 2.6.1.4 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB

##### 2.6.1.4.1 Allgemeines

§ 4a Abs. 3 BauGB regelt die Durchführung einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen TöB, wenn der Bebauungsplanentwurf nach einem förmlichen Verfah rensschritt – der öffentlichen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB oder der förmlichen Beteili gung der Behörden und sonstigen TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB – geändert oder ergänzt wird. Nachfolgend wird auf die erneute Behördenbeteiligung eingegangen. Für Ausführungen zur er neuten Durchführung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB vgl. 02.04.06. Die Stellungnahmen sind grundsätzlich erneut einzuholen, wenn der Bebauungsplanentwurf nach einer durchgeführten Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird und diese Änderungen oder Ergänzungen über bloße redaktionelle oder klarstellende Anpassungen hinausgehen. D. h., die Änderungen müssen wesentlich sein und den materiellen Regelungsinhalt des Bebauungsplans betreffen, damit § 4a Abs. 3 BauGB zur Anwendung kommt. Von einer er neuten Beteiligung kann abgesehen werden, wenn die Änderung oder Ergänzung des Planent wurfs offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt. Maßgeblich für ein erneutes Beteiligungserfordernis ist demnach, ob die Änderungen dazu führen, neue oder andere Betroffenheiten hervorzurufen oder bestehende Belange in erheblicher Weise zu verstärken oder abzuschwächen. Die erneute Behördenbeteiligung kann gleichzeitig mit der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen. Möglich ist eine derartige Parallelbeteiligung sowohl bei der erstmaligen Beteiligung der Öffent lichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB, als auch im Falle einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB. Zu beachten ist allerdings, dass die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB er forderliche Information über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mit der erneu ten Einholung von Stellungnahmen gleichzusetzen ist. Vielmehr müssen die Behörden und Träger öffentlicher Belange ausdrücklich unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme aufgefordert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2021, siehe Entscheidungsauswahl). Um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, sollte in dem entsprechenden Anschreiben aus drücklich benannt werden, dass es sich um eine erneute Einholung von Stellungnahmen handelt. Die Rechtsgrundlage § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB ist anzugeben. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt nicht für Fälle, in denen die plangebende Stelle aus anderen Grün den die förmlichen Verfahrensschritte auch ohne inhaltliche Änderungen des Bebauungsplanent wurfs erneut durchführen möchte. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Verfahren eine längere Zeit unterbrochen war und später mit unverändertem Planungsziel fortgesetzt werden soll. Da sich abwägungserhebliche Belange im Laufe der Zeit ändern können, kann eine erneute Be hördenbeteiligung dann geboten sein. Maßgeblich für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, sodass veraltete Stel lungnahmen trotz unverändertem Planinhalt ggf. für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung nicht mehr geeignet sind. In solchen Fällen steht es der plangebenden Stelle frei, den Beteiligungsschritt vollumfänglich zu wiederholen. 

##### 2.6.1.4.2 Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB)

Abweichend von der Rechtslage vor der sogenannten Digitalisierungsnovelle (BGBl. 2023 I Nr. 176) sieht § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Verfahrensbeschleunigung nunmehr regelhaft vor, dass die Behörden und sonstigen TöB nicht erneut zu allen Planunterlagen, sondern nur in Bezug auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs und ihre möglichen Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf Stellung nehmen sollen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorgenom menen Änderungen oder Ergänzungen in den Planunterlagen deutlich kenntlich gemacht werden. Auf die Beschränkung der Stellungnahmen auf die unmittelbar betroffenen Teile ist im Anschrei ben an die berührten Behörden und sonstigen TöB hinzuweisen. 

##### 2.6.1.4.3 Verkürzung der Beteiligungsfrist (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB) 

Für die erneute Beteiligung soll die Dauer der Frist zur Stellungnahme gegenüber der regulären Beteiligung angemessen verkürzt werden. Üblich ist eine Fristsetzung von 14 Tagen, die den Be teiligten i. d. R. ausreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht, gleichzeitig die Verfahrensdauer aber angemessen verkürzt. Dieser Zeitraum dürfte regelmäßig ausreichend sein, wenn nicht ein atypischer Fall mit besonders umfangreichen oder komplexen Ände rungen bzw. Ergänzungen vorliegt. 

##### 2.6.1.4.4 Beschränkung des Beteiligtenkreises (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB) 

Bleiben durch die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Pla nung unberührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung berührten Behörden und sonstigen TöB beschränkt werden. Diese Beschränkung ist nicht vorzunehmen, wenn sie nach Einschätzung der plangebenden Stelle zu einer längeren Verfahrens dauer führen würde. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich die Ermittlung der betroffenen Behör den und sonstigen TöB zeitaufwändiger darstellt als eine regelhafte Beteiligung aller Behörden und sonstigen TöB. Wie § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält auch Satz 4 anstelle der bisherigen „Kann-“ nun eine „Soll-Bestimmung“, nach der die plangebende Stelle von der Beschränkungsmöglichkeit im Regelfall Gebrauch zu machen hat. 

### 2.6.2 TöB-Liste

Sofern nicht bereits eine Beteiligung über DiPlanBeteiligung stattfindet kann auf das aktuelle Verzeichnis der zu beteiligenden Behörden und sonstigen TöB zurückgegriffen werden, das **im Intranet des Referats I C** hinterlegt ist. Weitere sonstige TöB, die nicht in dem Verzeichnis aufgeführt sind, können und müssen bei Bedarf beteiligt werden (z. B. Nachbargemeinden).

### 2.6.3 Entscheidungsauswahl

**OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2021 – OVG 2 A 7.18 - BeckRS 2021, 12065:**

Dass der Antragsgegner die betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 27. Januar 2017 über die anstehende öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB) und die Planänderungen informiert hat, macht die erneute formelle Durchführung eines Beteiligungsverfahrens ebenfalls nicht entbehrlich. Bereits das Schreiben selbst genügt nicht der Einleitung eines solchen Verfahrens, da die Betroffenen weder ausdrücklich unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme aufgefordert werden, noch sich dem Schreiben entnehmen lässt, dass die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen besteht. § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.