2.2 Verfahrenstypen
Die hier eingefügten Inhalte dienen nur zum Test. Es gilt das Handbuch in der aktuellen PDF-Version, siehe https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/planung/bebauungsplanverfahren/arbeitshilfen/#Bauleitplanung
2.2.1 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)
In Ergänzung zum Regelverfahren (unter Einhaltung aller bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben) für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sieht § 13 BauGB ein vereinfachtes Verfahren, insbesondere zur Änderung und in bestimmten Fällen auch zur Aufstellung von Bebauungsplänen, vor. Allerdings wurden durch den Gesetzgeber für den Anwendungsbereich in § 13 Abs. 1 BauGB enge Grenzen gesetzt, die sich sowohl aus planungsrechtlichen als auch umweltrechtlichen Anforderungen ergeben. Die in § 13 Abs. 2 und 3 BauGB geregelten Vereinfachungen ergeben sich insbesondere aus dem Entfall der Umweltprüfung und den Möglichkeiten einer einstufigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bzw. der Betroffenenbeteiligung bei den förmlichen Beteiligungsschritten.
2.2.2 Beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB)
Für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Intention der Regelung ist es, durch eine Stärkung der Innenentwicklung die Flächeninanspruchnahme für bauliche Nutzungen zu verringern und damit den Außenbereich vor einer weiteren Bebauung zu schützen. Das beschleunigte Verfahren dient damit dem in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB vorgegebenen Ziel, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig über Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll sowie der Umsetzung der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB. Um einen Anreiz für die Innenentwicklung zu geben, enthält das beschleunigte Verfahren verschiedene Erleichterungen. So kann, wie auch im vereinfachten Verfahren, auf die frühzeitigen Beteiligungsschritte vollständig verzichtet werden und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf die Betroffenen beschränkt werden (vgl. »2.2.1.4). Ebenso entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung. Darüber hinaus wird die Anwendung der städtebaulichen Eingriffsregelung (vgl. »1.3.3) eingeschränkt und die Möglichkeit zur Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung eröffnet.
Anders als beim vereinfachten Verfahren ist der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens mit Ausnahme der Grundvoraussetzung, hiermit Innenentwicklung zu betreiben, nicht beschränkt. Dementsprechend ist die Bedeutung dieses Bebauungsplans für die Planungspraxis sehr hoch. Auch in Kombination mit einem VB-Plan können die Verfahrenserleichterungen genutzt werden, um das Bebauungsplanverfahren zu beschleunigen.
2.2.3 Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 13b BauGB)
Mit Urteil vom 18. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b BauGB wegen Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie. Unionsrechtswidrige Rechtsvorschriften sind zwar nicht nichtig, gleichwohl sind sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Den Anwendungsvorrang des § 13b BauGB haben grundsätzlich sowohl die mitgliedstaatlichen Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden zu beachten.
Entsprechend dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Da im Land Berlin bislang nicht von der Vorschrift des § 13b BauGB Gebrauch gemacht wurde, ergeben sich keine Folgen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Bebauungsplänen sowie darauf basierende Baugenehmigungen.
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