2.3 Die Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahrens
Die hier eingefügten Inhalte dienen nur zum Test. Es gilt das Handbuch in der aktuellen PDF-Version, siehe https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/planung/bebauungsplanverfahren/arbeitshilfen/#Bauleitplanung
Das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt mit einer Umweltprüfung und ist gekennzeichnet durch eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen TöB. Dies gilt nach § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen (vgl. » 2.10.6). In den §§ 2 bis 4b und 10a BauGB sind die wesentlichen Verfahrensschritte für das Verfahren geregelt.
Im vereinfachten oder im beschleunigten Verfahren kann von der Umweltprüfung abgesehen werden und eine Modifizierung der Beteiligungsschritte vorgenommen werden. So kann z. B. auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden. Anstatt einer regulären Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB oder der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB kann auch eine Betroffenenbeteiligung durchgeführt werden. Die Betroffenenbeteiligung bietet sich allerdings nur an, wenn der Kreis der Betroffenen sicher eingegrenzt werden kann.
Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB können zur Beschleunigung des Verfahrens sowohl die frühzeitigen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die förmlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB parallel durchgeführt werden.
Die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplans im BauGB werden durch das AGBauGB im Hinblick auf die Besonderheiten des zweistufigen Aufbaus der Berliner Verwaltung ergänzt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 246 Abs. 4 BauGB.
Darüber hinaus regelt § 246 Abs. 2 BauGB, dass die Ländern Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der nach dem BauGB vorgesehenen Satzungsform des Bebauungsplans tritt. In Berlin werden die Bebauungspläne als Rechtsverordnung erlassen.
Nach § 6 Abs. 1 AZG können Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) durch den Senat erlassen werden. Die zuständige Senatsverwaltung kann nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AZG Ausführungsvorschriften erlassen, soweit sie in einem Gesetz hierzu ermächtigt wird. § 33 AGBauGB enthält eine solche Ermächtigung, auf deren Grundlage die Ausführungsvorschriften zur Mitteilung der Planungsabsicht nach § 5 AGBauGB, der Unterrichtung nach § 7 Abs. 1 AGBauGB und dem Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 2 AGBauGB erlassen wurden. Die Ausführungsvorschriften sind verwaltungsintern bindend und können im Rahmen der Bezirksaufsicht durchgesetzt werden.
Bebauungsplanverfahren, die vollständig von der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, weichen von den bezirklichen Verfahrensschritten geringfügig ab:
- Die Mitteilung der Planungsabsicht nach § 5 AGBauGB entfällt; es erfolgt jedoch eine interne Mitzeichnung des Aufstellungsbeschlusses durch I B und I C.
- Der Entwurf des Aufstellungsbeschlusses wird durch die die zuständige Senatsverwaltung vorbereitet und von dem Senator oder der Senatorin unterzeichnet.
- Eine Rechtskontrolle analog zum Anzeigeverfahren i. S. v. § 6 Abs. 2 AGBauGB wird vor Senatsbefassung durchgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Prüfung vor der förmlichen Öffentlichkeitbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
- Der Senat beschließt den von der zuständigen Senatsverwaltung vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans und legt diesen dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vor.
Die Rechtsverordnungen sind gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.
2.3.6 Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB (vgl. 02.06) dient einer ersten In formation öffentlicher Stellen über das Bebauungsplanverfahren und insbesondere zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Diese Festlegung kann z. B. durch einen sogenannten Scoping-Termin stattfinden. Hierbei werden die zu beteiligenden Behörden und sonstigen TöB zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, in der der aktuelle Planungsstand vorgestellt und dann bereits vorliegenden Umweltinformationen bzw. notwendige, durchzuführende Untersuchungen festgelegt werden. Diese Einschätzung bedingt, dass die Planung so weit konkretisiert ist, dass der Untersuchungsrahmen festgelegt werden kann. Da im Rahmen des vereinfachten und des beschleunigten Verfahrens keine Umweltprüfung durch geführt wird, entfällt bei diesen Verfahrensarten die Festlegung des Untersuchungsrahmens bzw. kann der komplette Verfahrensschritt der frühzeitigen Behördenbeteiligung entfallen. Soweit die frühzeitigen Beteiligungsschritte nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt wer den, können diese zur Zeitersparnis auch parallel stattfinden.
[...]
2.3.12 Festsetzung
Sofern nach Abschluss der Rechtsprüfung keine Beanstandungen von der zuständigen Senatsverwaltung erhoben wurden oder binnen der Frist keine Rückmeldung erfolgt ist, legt das Bezirksamt der BVV den Bebauungsplan zur Beschlussfassung vor. Danach setzt das zuständige Bezirksamt ihn als Rechtsverordnung fest (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AGBauGB).
Bei Bebauungsplänen der Senatsverwaltung erfolgt die Festsetzung nach der Zustimmung des Abgeordnetenhauses zum Bebauungsplan.
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